Der Vorstand der Fabasoft AG hat am 13.08.2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, von der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 2. Juli 2024 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 4 und gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 8 Aktiengesetz (öAktG) Gebrauch zu machen. Es sollen Aktien der Fabasoft AG bis zu einem Gesamtvolumen (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro 2 Millionen) erworben werden. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (XETRA-Schlusskurs, Stand: 12. August 2024) wären dies etwa 1,3 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Der Aktienrückkauf soll unter Führung einer Bank durchgeführt werden, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Der Erwerb erfolgt über die Börse unter Beachtung der sogenannten Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks. Dieser ist weiter gefasst als von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehen. So können die Aktien zu sämtlichen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024 genannten Zwecken verwendet werden.
Der Aktienrückkauf soll voraussichtlich am 15. August 2024 beginnen und längstens bis zum 30. September 2025 laufen. Weitere Einzelheiten werden von der Fabasoft AG vor Beginn des Rückkaufprogramms veröffentlicht.
Ad-Hoc Mitteilung
13.08.2024 Fabasoft AG beschließt Aktienrückkauf | PDF
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm
14.08.2024 Fabasoft AG - Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation (Aktienrückkauf) | PDF
Übersicht der Bekanntmachungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
1) 15.08.-16.08.2024: Aufstellung getätigter Einzelgeschäfte Download XLSX | Zwischenmeldung
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